Krippenfreunde Klagenfurt, Krippenbau,

Statuten - Krippenfreunde Klagenfurt

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Statuten der Krippenfreunde Klagenfurt

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 
 
Der Verein führt den Namen *KRIPPENFREUNDE KLAGENFURT* im Verband der Krippenfreunde Österreich und hat seinen Sitz in KLAGENFURT am Wörthersee. Er erstreckt seine Tätigkeit über Klagenfurt und Umgebung.

 
 
§2 Zweck des Vereines
 
 
Der Zweck des Vereines ist die Neuschaffung, Erhaltung und Förderung von Weihnachts- und Fastenkrippen unter dem Gesichtspunkt Ihrer religiösen, künstlerischen und heimatkundlichen Bedeutung sowie die Verbreitung des Krippengedankens und die Einführung der Krippendarstellung in Öffentlichkeit, Familie und sakralen Bereich.
 
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
 
Im besonderem obliegt dem Verein:
 
a)    die Kontaktpflege mit interessierten Laien, Künstlern und Kunsthistorikern sowie der Geistlichkeit und Lehrerschaft zur Anregung des Krippengedanken,
 
b)    die Durchführung von Lehrkursen für die Krippenpflege (Restaurierung, Krippenbau, Mal-, Modellier-, Schnitzkursen u. ä.)
 
c)    die Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Ausstellungen,
 
d)    die Veröffentlichung einschlägiger Abhandlungen und bildlicher Darstellung durch Presse, Rundfunk, Fernsehen usw.
 
e)    überlieferten Brauchtums, soweit es mit der Krippe im Zusammenhang steht.

 
 
§3 Aufbringung der Mittel
 
 
Die erforderlichen Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
 
a)    durch Mitgliedsbeiträge
 
b)    durch Förderungsbeiträge
 
c)    durch Schenkungen und Vermächtnisse
 
d)    durch Erträgnisse aus Veranstaltungen und Unternehmungen des Ortsvereines
 
e)    durch Spenden

 
 
§4 Mitgliedschaft
 
 
Der Verein setzt sich zusammen aus:
 
a)    ordentlichen Mitgliedern
 
b)    außerordentlichen Mitgliedern
 
c)    Ehrenmitgliedern
 
d)    Familienanschlussmitgliedern
 
e)    Jugendmitgliedern
 
 
Zu a) ordentliche Mitglieder sind jene physischen und juridischen Personen, die eine schriftliche Beitrittserklärung über den Ortverein zur Weiterleitung an die Verbandsleitung der Krippenfreunde Österreichs einbringt und sich zur Leistung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichten. Durch die Ausfolgung des von der Verbandsleitung der Krippenfreunde Österreichs unterfertigten Mitgliedsausweises ist der Aufnahmewerber ordentliches Mitglied des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs mit allen Rechten und Pflichten und zugleich in der Regel auch Mitglied des für seinen Wohnsitz zuständigen regionalen Vereines. Hievon sind ausgenommen jene Personen, die durch die schriftliche Erklärung die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Mitgliedsverein nicht wünscht.
 
 
Zu b) außerordentliche Mitglieder sind jene physischen Personen, die durch Schenkungen und namhafte finanzielle Leistungen die Bestrebungen des Vereines fördern.
 
 
Zu c) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich um die Ortsgruppe und ihre Ziele hervorragende Verdienste erworben haben und auf Antrag der Ortsvereinsleitung von der Jahreshauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen bekommen.
 
 
Zu d) Familienanschlussmitglieder sind Familienangehörige ordentliche Mitglieder, die den Bezug der Verbandszeitschrift „Der Krippenfreund“ nicht in Anspruch nehmen und nur einen Teil des Mitgliedsbeitrages zu leisten haben.
 
 
Zu e) Jugendmitglieder und Jugendliche unter 18 Jahre bzw. solche, die noch in der Berufsausbildung stehen. Diesen steht kein Stimmrecht zu. Sie zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages, erhalten jedoch die Vereinszeitung.

 
 
§5 Rechte der Mitglieder
 
 
a)    Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht mit Sitz und Stimme an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Ortsvereines teilzunehmen, Anträge zu stellen und sich am Landesverbandstag durch Delegierte vertreten zu lassen. Das aktive Wahlrecht in die Organe des Ortsvereines steht allen ordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht jenen ordentlichen Mitgliedern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
b)    Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen jedoch ohne Antrags- und Stimmberechtigung teilzunehmen.
 
c)    Familienanschlussmitglieder sind Stimmberechtigt und nehmen nur teilweise die Rechte ordentlicher Mitglieder in Anspruch. Sie verzichten jedoch auf die Verbandszeitschrift.
 
d)    Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigt, haben jedoch Anspruch auf den Bezug der Verbandszeitschrift.

 
 
§6 Pflichten der Mitglieder
 
 
Die Mitglieder sind verpflichtet:
 
a)    Die Bestimmungen der Statuten zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung zu befolgen, das Interesse des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs nach Kräften zu fördern und jede Schädigung zu unterlassen sowie
 
b)    Die vom Verbandstag der Krippenfreunde Österreichs beschlossenen Mitgliedsbeiträge innerhalb von drei (3) Monaten nach erfolgtem Beitritt bzw. in der Folge im ersten Kalendervierteljahr zu entrichten.

 
 
§7 Ehrungen
 
 
Besondere Ehrungen, wie Verleihung des Ehrenzeichens, die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenobmann können nur durch die Jahreshauptversammlung über Antrag der Ortsvereinsleitung verliehen werden, und zwar an Personen die sich um den Ortsverein und ihre Ziele hervorragende Verdienste erworben haben.

 
 
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
 
 
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
 
 
a)    Den Tod bei physischen und Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juridischen Personen,
 
b)    Den freiwilligen Austritt, der dem Verband der Krippenfreunde Österreichs schriftlich bekanntzugeben ist,
 
c)    Aberkennung, diese kann die Verbandsleitung im Einvernehmen mit der Landesgruppe und des Ortsvereines beschließen, wenn ein Mitglied die Vereinsinteressen verletzt,
 
d)    Streichung, diese erfolgt, wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
 
 
Gegen die Aberkennung der Mitgliedschaft kann das Schiedsgericht angerufen werden.

 
 
§9 Organe
 
 
a)    Jahreshauptversammlung
 
b)    Die Ortsvereinsleitung
 
c)    Die Rechnungsprüfer
 
d)    Das Schiedsgericht

 
 
§10 Die Jahreshauptversammlung
 
 
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines und muss jährlich einberufen werden. Die Wahl in die Vereinsorgane erfolgt alle drei Jahre.
 
 
Die Eiberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch die Vereinsleitung mindestens 14 Tage vor der Abhaltung durch schriftliche Bekanntgaben an alle Mitglieder unter Angaben des Datums, des Versammlungsortes, des Beginns der Versammlung und der Tagesordnung.
 
 
Im Besonderen gilt hierfür:
 
 
a)    Teilnahme- und stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder, Familienanschlussmitglieder,
 
b)    Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der teilnahme- und stimmberechtigten Mitglieder des Vereines anwesend sind. Im Falle der Nichtbeschlussfähigkeit wird eine halbe Stunde später die Jahreshauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden durchgeführt.
 
c)    Den Vorsitz der Jahreshauptversammlung führt:
 
 
1)    der Obmann des Ortsvereines, im Falle der Verhinderung
 
2)    der Obmann-Stellvertreter oder
 
3)    der Kassier und schließlich bei Verhinderung sowie auf jeden Fall bei Neuwahlen des Vereinsobmannes
 
4)    das von der Jahreshauptversammlung nominierte Mitglied
 
5)    Abstimmung
 
 
Die Jahreshauptversammlung fast ihre Beschlüsse über die vorgebrachten Berichte, fristgerechten Anträge und solche, über die Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit beschließt, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der als letzter seine Stimme abgibt.
 
 
Für Entscheidung über Änderung der Statuten und der Geschäftsordnung oder die Auflösung des Ortsvereines, die einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung vorbehalten ist, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
 
6)    Protokoll
 
Über die Behandlung der Tagesordnung bei der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, Es muss enthalten:
 
Die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, das Abstimmungsergebnisses über die einzelnen Anträge und den wesentlichen Inhalt der Debatte.
 
Es ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung zu genehmigen und dann in Verwahrung zu nehmen.

 
 
 
§11 Die außerordentliche Jahreshauptversammlung
 
 
In besonders dringenden Fällen kann von der Vereinsleitung eine außerordentliche Jahreshauptversammlung in gleicher Weise wie die ordentliche Jahreshauptversammlung einberufen werden. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen, wenn
 
 
a)    Die 1/10 der ordentlichen Mitglieder des Ortsvereines unter Bekanntgabe der TO schriftlich verlangen und begründen sowie auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder
 
b)    Die Auflösung des Ortsvereines beabsichtigt wäre.

 
 
§12 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
 
 
Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören
 
a)    Entgegennahme und Beschlussfassung der Jahresberichte der Funktionäre
 
b)    Entlastung der Vereinsleitung
 
c)    Alle drei Jahre Wahl der Vereinsorgane
 
d)    Bekanntgabe das vom Verband der Krippenfreunde Österreichs festgesetzten-jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder, deren Familienanschlussmitglieder und Jugendmitglieder sowie des Beitragsschlüssels an die Ortsvereine und die Landesgruppe
 
e)    Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenobmännern und Verleihung von Ehrenzeichen auf Antrag der Ortsvereinsleitung
 
f)     Änderung der Statuten
 
g)    Beratung und Beschlussfassung über termingerecht eingebrachte Anträge
 
 
Die Tagesordnung hat mindestens die Punkte a-b und g zu enthalten

 
 
 
§13 Die Ortsvereinsleitung
 
 
Die von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei (3) Jahren zu wählende Ortsvereinsleitung setzt sich wie folgt zusammen;
 
 
1)    dem Ortsvereinsobmann
 
2)    dem Obmann-Stellvertreter
 
3)    dem Schriftführer
 
4)    dem Kassier
 
 
Falls erforderlich, können zu den zwei letztgenannten Funktionären Stellvertreter gewählt werden bzw. ist die Zusammenlegung von zwei Funktionen auf eine Person möglich. Die Ortsvereinsleitung hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes vor Beendigung der Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu nachträgliche Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung einzuholen ist. Eine Wiederwahl von Funktionären ist möglich. Die Ortsvereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder derselben eingeladen und mindestens die Hälfte der Geladenen erschienen ist. Über begründetes Verlangen von drei Mitgliedern muss binnen acht Tagen eine Ortsvereinssitzung einberufen werden. Beschlüsse der Ortsvereinsleitung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der als letzter die Stimme abgibt.

 
 
§14 Aufgaben der Ortsvereinsleitung
 
 
Die Ortsvereinsleitung entscheidet über alle Angelegenheiten soweit sie nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.
 
In ihren Wirkungsbereich gehören insbesondere
 
a)    die Verwaltung des gesamten Vermögens des Ortsvereines
 
b)    die Weiterleitung von Anträgen über Aufnahme von Mitgliedern und Erstellung von Vorschlägen an den Landesverband
 
c)    die Erstattung von Vorschlägen an die Jahreshauptversammlung bzw. Landesverbandes über Ehrungen
 
d)    die Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung und sonstiger Tagungen und Sitzungen.

 
 
§ 15 Die Aufgaben der Mitglieder der Ortsvereinsleitung
 
 
a)    der Obmann
 
vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und in den Sitzungen der Ortsvereinsleitung, vollzieht die Beschlüsse der Verbandsleitung des Landesverbandes und der Jahreshaupt-versammlung und ist für die Einhaltung der Statuten des Ortvereines verantwortlich.
 
Er hat die Geschäftsstelle der KRIPPENFREUNDE KLAGENFURT zu leiten und ist für die gesamte Abwicklung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Er hat auch sämtliche finanzielle Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Kassier der Krippenfreunde Klagenfurt abzuwickeln. Er hat die ordnungsgemäße Führung der Mitgliederdatei zu überwachen.
 
 
b)    Der Schriftführer
 
führt bei Sitzungen, Tagungen, Versammlungen und bei der Jahreshauptversammlung das Protokoll und unterstützt den Obmann im Schriftverkehr.
 
 
c)    Der Kassier
 
Hat die Geldmittel Bar. Und Bankguthaben zu verwalten und Einnahmen und Ausgaben zu führen sowie die Belege hiezu ordnungsgemäß abzuzeichnen und zu verwahren.
 
 
d)     Im Falle der Verhinderung der angeführten Funktionäre haben die Stellvertreter die Aufgabe zu übernehmen
 
 
e)    Zeichnungsberechtigung
der Obmann, dessen Stellvertreter sind jeder für sich zeichnungsberechtigt. In finanziellen Angelegenheiten unterzeichnen der Obmann und der Kassier.

 
 
§ 16 Die Rechnungsprüfer
 
Die Jahreshauptversammlung wählt für die jeweilige Funktionsperiode (drei Jahre) gemäß § 12 lit. c zwei ordentliche Mitglieder, denen das passive Wahlrecht gem. §5 lit. a zusteht, zu Rechnungsprüfern. Die Aufgabe der bestellten Kommission ist die Überwachung der finanziellen Geschäfte des Ortsvereines, insbesondere die Überprüfung des vom Kassier mindestens 14 Tage vor der Abhaltung einer jeden Jahreshauptversammlung zu erstellen den Rechnungsabschluss und die Berichterstattung über das Ergebnis der Überprüfung vor der Jahreshauptversammlung.
 
 
Die Überprüfung der Geschäftsverwaltung erfolgt weiter:
 
a)    Wenn die Hälfte der Ortsvereinsmitglieder es verlangt
 
b)    Über Beschluss der Prüfungskommission
 
 
Der Prüfbefund für die Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
 
1)    Die Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Geschäftsführung
 
2)    Den Antrag auf Entlastung des Kassiers durch die Jahreshauptversammlung

 
 
§ 17 Das Schiedsgericht
 
 
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, dass aus drei (3) Personen zusammengesetzt ist.
 
Das Schiedsgericht wird gegebenenfalls derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb acht (8) Tagen der Ortsvereinsleitung zwei Mitglieder des Ortsvereines als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Mitglied als Obmann des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 
Das Schiedsgericht entscheidet ohne Bindung an bestimmte Normen nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Schiedsrichtern zu unterfertigen und unverzüglich der Ortsvereinsleitung vorzulegen ist.

 
 
§ 18 Sonderausschüsse
 
 
Bestimmte Aufgaben des Ortsvereines können für die Wahrung des im § 2 festgesetzten Zweckes des Ortsvereines von eigens hiezu geschaffenen Sonderausschüssen durchgeführt werden. Solche Sonderausschüsse können z.B. sein:
 
Der Presseausschuss, der Krippenausschuss, der Kunstausschuss, der Verwaltungsausschuss.

 
 
§ 19 Die Mitgliedsvereine
 
 
Die Statuten der Mitgliedsvereine (Landesgruppe, Ortsvereine, Gebietsgruppen) müssen mit den Bestimmungen des § 2,3,4 und 6 lit. A der Statuten des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs übereinstimmen und nehmen in den übrigen Bestimmungen Rücksicht auf die örtlichen Erfordernisse und Möglichkeiten.
 
 
Für den Verbandstag entfällt auf je siebzig (70) Mitglieder ein (1) delegierter und für den Landesverbandstag je angefangene dreißig (30) Mitglieder ein Delegierter.
 
 
Von der Erstellung oder Änderung der Statuten der Mitgliedsvereine ist die Verbandsleitung zu informieren.

 
 
 
 
 
 
§ 20 Auflösung der Krippenfreunde
 
 
Der Beschluss der Auflösung der KRIPPENFREUNDE KLAGENFURT kann nur auf einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung gefasst werden. Hiezu ist die qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.
 
 
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Krippenfreunde Klagenfurt des Landesgruppe Kärnten zur Verwahrung zu bzw. ist vorhandenes Vermögen einem gleichartigen Verein oder karitativen Zwecken zuzuführen.
Mobil: 0664/23 38 286
E-Mail: office(at)krippenfreunde-klagenfurt.at
Internet: www.krippenfreunde-klagenfurt.at
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